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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe: Schleswig-Holstein

Landeswappen von Schleswig-Holstein
I. Allgemeine Informationen

Für die Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern ist der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare sind unter:
schleswig-holstein.de - Dolmetscher

Der Antrag ist bei dem

Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
dolmetscher@olg.landsh.de

einzureichen.

II. Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sind:
  1. Als gerichtlicher Dolmetscher bzw. Übersetzer kann vereidigt bzw. ermächtigt werden, wer
    1. eine natürliche Person ist
    2. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist, oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat
    3. volljährig ist
    4. persönlich geeignet ist
    5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
    6. zuverlässig ist und
    7. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

  2. Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht,
    1. wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Beeidigung wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. wer nicht bereit oder tatsächlich nicht in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen (Dolmetscher).

  3. Es müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Es darf insbesondere nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet worden sein. Sie oder er darf auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen sein.

  4. Die fachliche Eignung erfordert ausreichende Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache. Die Sprachkenntnisse sind durch eine staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung/Übersetzerprüfung nachzuweisen. Ein alternativer Befähigungsnachweis kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Angebot für die zu beeidigende Sprache an einem der anerkannten Prüfungsämter angeboten wird.

  5. Dem Antrag sind neben den Unterlagen für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Zum Nachweis der persönlichen Eignung ist insbesondere ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), zur Vorlage bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu beantragen.

    2. Außerdem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:

    3. "Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist." Diese Erklärung ist im Antrag, welcher auf der Homepage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hinterlegt ist, enthalten.

    4. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner zu erklären, dass sie oder er bereit und tatsächlich in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Einzelnen darzulegen, wie ihre oder seine kurzfristige Erreichbarkeit sichergestellt ist. Diese Erklärung ist im Antrag, welcher auf der Homepage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hinterlegt ist, enthalten.

    5. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zudem eine Erklärung darüber abzugeben, ob über ihr / sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob sie / er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,

    6. Daneben ist ein unterschriebener Lebenslauf einzureichen.
III. Für die Eintragung in die Sprachmittlerdatenbank fallen Gebühren nach dem Landesjustizgesetz (LJG) an.

Auszug aus dem Gebührenverzeichnis:

  1. Beeidigung, Ermächtigung
      4.1
    1. Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1 150 Euro

    2. 4.2
    3. Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1 150 Euro
    4. Anmerkungen:
    5. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. Die Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei

    6. 4.3
      Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. 75 Euro
IV. Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung ist der Widerspruch zulässig. Er muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhoben werden

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