Für die Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern ist der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare sind unter:
schleswig-holstein.de - Dolmetscher
Der Antrag ist bei dem
Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtseinzureichen.
"Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist." Diese Erklärung ist im Antrag, welcher auf der Homepage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hinterlegt ist, enthalten.
Auszug aus dem Gebührenverzeichnis:
| Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1 | 150 Euro |
| Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1 | 150 Euro |
| Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. | 75 Euro |
| PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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